Familienbuch oder auch Stammbuch
Das Familienbuch ist nach deutschem Personenstandsrecht eine Art Register, das im Anschluss an eine Eheschließung von dem Standesbeamten angelegt wird, vor dem die Ehelossen wurde.

Bei Anlegung des Familienbuchs werden die Personalien der Ehegatten (Name, Beruf, Ort und Tag der Geburt und der Eheschließung, evtl. Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft), Name und (letzter) Wohnort der Eltern der Ehegatten und die Staatsangehörigkeit der Ehegatten eingetragen.

Das Familienbuch wird vom Standesbeamten weitergeführt durch den Eintrag von Änderungen (Tod, Scheidung, Namensänderung usw.) und von gemeinsamen Kindern. Bei Umzug wird das Familienbuch an das Standesamt des neuen Wohnsitzes geschickt.

Gesetzlich geregelt ist das Familienbuch in §§ 12-15e des Personenstandsgesetzes (PStG).

Das Familienbuch ist nicht mit dem Stammbuch zu verwechseln, das in Besitz der Familie ist und eine Sammlung von Urkunden (Heiratsurkunden, Geburtsurkunden, Sterbeurkunden) enthält.

In welchen Fällen existiert ein Familienbuch?

  • wenn die Eheschließung nach dem 31. Dezember 1957 in den alten Bundesländern und nach dem 02. Oktober 1990 in den neuen Bundesländern erfolgte, wurde das Familienbuch automatisch im Anschluss an die Trauung angelegt


oder

  • auf Antrag der Ehegatten, deren Eltern oder Kinder, wenn die Eheschließung im Ausland stattfand. Voraussetzung dafür ist, dass ein Ehegatte deutscher Staatsangehöriger, anerkannter Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ist


oder

  • auf Antrag der Ehegatten, deren Eltern oder Kinder, wenn die Eheschließung zwischen dem 31. Dezember 1957 und dem 03. Oktober 1990 in den neuen Bundesländern stattfand.


Wo ist eine beglaubigte Abschrift des Familienbuches erhältlich?

Bei bestehender Ehe:

  • Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Eheleute den gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  • Scheidung vor 01.07.1998: Standesamt, in dessen Bezirk der Ehemann zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung mit Hauptwohnsitz gemeldet war oder in dessen Bezirk der letzte gemeinsame Wohnsitz der Eheleute war.
  • Scheidung nach 30.06.1998: Standesamt, in dessen Bezirk der letzte gemeinsame Wohnsitz der Eheleute war.
  • Durch Tod aufgelöste Ehe: Standesamt, in dessen Bereich der überlebende Ehepartner den Hauptwohnsitz hat oder zuletzt hatte.


Als Aufarbeitung von Kirchenbüchern wird auch das Ortsfamilienbuch manchmal als Familienbuch bezeichnet.

Familienbuch und Lebenspartnerschaft
Bei der Begründung einer Lebenspartnerschaft wird kein Familienbuch angelegt, auch dann nicht, wenn die Lebenspartner aufgrund einer Stiefkindadoption ein gemeinsames Kind haben. Allerdings hat das Familienbuch für Lebenspartnerschaften trotzdem besondere Bedeutung: Oftmals werden spätere Änderungen des Personenstands bei der Behörde, vor der die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, nicht vermerkt, so z.B. eine spätere Erklärung zur Annahme eines gemeinsamen Namens oder die Auflösung der Lebenspartnerschaft. Eine Lebenspartnerschaftsurkunde enthält daher oft keine aktualisierten Angaben. Das Familienbuch wird nun aber für ein Kind bis einschließlich zur ersten Eheschließung und für einen verwitweten oder geschiedenen Ehegatten bis zu einer eventuellen Wiederverheiratung fortgeführt.

Liegt also ein Familienbuch für die Ehe der Eltern oder für eine Vorehe eines Lebenspartners vor, so muss die Lebenspartnerschaft darin vermerkt werden. Weitere Personenstandsenderungen wie z.B. Namensänderungen, Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder Tod eines Lebenspartners werden ebenfalls aufgeführt. Wenn ein Lebenspartner als Kind oder ehemaliger Ehegatte in einem Familienbuch vermerkt ist, kann der aktuelle Personenstand im Hinblick auf die Lebenspartnerschaft jederzeit aus dem Familienbuch entnommen werden.